Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zur Verwendung gegenüber Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
2.1. Falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind alle von der Wienerberger Infra GmbH abgegebenen Angebote freibleibend und unverbindlich, solange nicht eine ausdrücklich so bezeichnete schriftliche „Auftragsbestätigung“ durch die Wienerberger Infra GmbH erfolgt ist. Für die Ausführung sämtlicher Aufträge und die sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ist neben den zwingenden gesetzlichen Vorschriften ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung der Wienerberger Infra GmbH maßgebend.
2.2. Nachträgliche Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die postalisch oder durch Telefax erfolgen kann.
3.1. Den Lieferungen der Wienerberger Infra GmbH liegen grundsätzlich deren am Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung gültigen Listenpreise zugrunde. Soweit zwischen dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung und dem Tag der Lieferung mehr als sechs Wochen liegen, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Beträgt der Unterschied zwischen dem am Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung und dem am Tag der Lieferung gültigen Listenpreis mehr als 15 %, so wird die Wienerberger Infra GmbH dem Käufer die Veränderung des Listenpreises spätestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Liefertermin (fern-)schriftlich mitteilen. Der Käufer ist in einem solchen Fall berechtigt, vom Kauf unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vier Werktagen nach Zugang der vorgenannten Mitteilung schriftlich zurückzutreten; ein Anspruch auf Schadensersatz, gleich aus welchem Grund, steht dem Käufer in diesem Fall nicht zu.
3.2. Erhöhen sich die Produktions- und/oder Lieferkosten der Wienerberger Infra GmbH zwischen dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung und dem Tag der Lieferung um mehr als 10 %, so ist die Wienerberger Infra GmbH berechtigt, auch unabhängig von dem jeweils gültigen Listenpreis eine entsprechende Preiserhöhung zu verlangen. Die Regelung in Ziff. 3.1 Satz 3 und 4 gilt hinsichtlich der Anzeige der Wienerberger Infra GmbH an den Käufer, des Rücktrittsrechts des Käufers und des Ausschlusses von Schadensersatzansprüchen des Käufers entsprechend.
3.3. Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, sind alle Preise Netto-Preise. Die Mehrwertsteuer ist in den Listenpreisen nicht enthalten; sie wird gemäß dem am Tag der Lieferung geltenden Satz jeweils als Zuschlag in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist vom Käufer zusätzlich zu zahlen.
3.4. Alle Preise sind unter Berücksichtigung des von der Wienerberger Infra GmbH erteilten schriftlichen Angebots zu ermitteln; sie beziehen sich stets auf volle Verpackungseinheiten nach Maßgabe der jeweiligen Preisliste.
4.1. Lieferungen erfolgen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich frachtfrei (ohne Abladen) im Wege des Versandes voller Ladungen durch von der Wienerberger Infra GmbH beauftragte Spediteure oder Frachtführer bis zur vom Käufer benannten und in der schriftlichen Auftragsbestätigung von der Wienerberger Infra GmbH bestätigten Empfangsstation, die über eine von den üblichen Lieferfahrzeugen befahrbare Straße erreichbar sein muss. Die Wienerberger Infra GmbH ist berechtigt, nach billigem Ermessen die wirtschaftlich günstigste Versandart zu wählen.
4.2. Abweichungen von dem in Ziff. 4.1 festgelegten Lieferverfahren, insbesondere die Auslieferung mit nur teilweise beladenen Lastzügen, Lieferungen ins Ausland, besondere Versandarten sowie die Selbstabholung (Ziff. 4.3), bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Wienerberger Infra GmbH, die in deren schriftlicher Auftragsbestätigung enthalten sein muss. Hierdurch entstehende Mehrkosten sowie Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die vom Käufer benannte Empfangsstation mit üblichen Lieferfahrzeugen nicht ohne Schwierigkeiten erreichbar ist, sind allein vom Käufer zu tragen.
4.3. Im Fall der vereinbarten Selbstabholung durch den Käufer werden von der Auslieferungsstelle der Wienerberger Infra GmbH vom Käufer oder seinen Beauftragten gestellte geeignete Abholfahrzeuge nur beladen. Die für die Ladungssicherung vorgeschriebenen oder notwendigen Zurrmittel müssen in jedem Fall von den Abholfahrzeugen mitgeführt werden. Die ordnungsgemäße Verzurrung erfolgt durch den Käufer oder seine Beauftragten.
4.4. Alle außerhalb der reinen Frachtkosten anfallenden Kosten, insbesondere Entladekosten, Standgelder, Umladekosten bei Sendungen an Kleinbahnstationen usw., gehen ausschließlich zulasten des Käufers. Bei Stückgütern werden die Frachtkosten der Anfuhr zur Bahn dem Käufer in Rechnung gestellt.
Angaben von Maßen, Gewichten oder sonstigen Eigenschaften der gelieferten Waren durch die Wienerberger Infra GmbH sind grundsätzlich nur annähernd und nicht verbindlich; Gleiches gilt für die Überlassung von Mustern. Die Bezugnahme auf technische oder sonstige Normen und Standards, insbesondere auch auf die für die jeweiligen Produkte geltenden DIN-Werte, z. B. DIN EN 295 und ZP WN 295 für Steinzeugrohre und -formstücke, dient lediglich der Warenbeschreibung. Eine Zu- sicherung von Eigenschaften im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB bedarf der Schriftform und erfordert die ausdrückliche Verwendung des Begriffs „zugesicherte Eigenschaft“.
6.1. Schriftlich vereinbarte Lieferfristen sind grundsätzlich verbindlich, die Wienerberger Infra GmbH ist jedoch berechtigt, die Durchführung der Lieferung aus wichtigem Grund um eine angemessene Frist hinauszuschieben. Stimmt der Käufer der Fristverlängerung nicht zu, so ist die Wienerberger Infra GmbH berechtigt, entweder auf einer angemessenen Fristverlängerung zu bestehen oder vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. Dem Käufer steht ein Rücktrittsrecht, das dann schriftlich auszuüben ist, nur dann zu, wenn die von der Wienerberger Infra GmbH geltend gemachte Fristverlängerung mehr als sechs Wochen beträgt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere sämtliche mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abwendbaren Ereignisse, die eine Verzögerung der Produktion oder der Auslieferung der bestellten Waren zur Folge haben (z. B. Streik, Aussperrung, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, Exportverbote, Ausfall von Zulieferern usw.), sowie alle nicht von der Wienerberger Infra GmbH zu vertretenden Störungen bei der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die Wienerberger Infra GmbH wird den Käufer unverzüglich davon in Kenntnis setzen, wenn eine Lieferung aus den vorgenannten Gründen nicht vollständig oder nicht fristgemäß möglich ist.
6.2. Schadensersatzansprüche sind auf den typischerweise entstehenden Schaden sowie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im Fall des Verzuges sowie bei einer von der Wienerberger Infra GmbH zu vertretenden Unmöglichkeit sind sämtliche Schadensersatzansprüche grundsätzlich auf maximal 20 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug oder die Unmöglichkeit auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
6.3. Bei Abrufaufträgen ist die Wienerberger Infra GmbH berechtigt, nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Datum der Auftragsbestätigung unter Setzung einer 14- tägigen Nachfrist nach ihrer Wahl die Abnahme der vom Käufer noch nicht abgerufenen Mengen zu verlangen und deren Bezahlung gegen Rechnungsstellung zu fordern oder aber die restliche Lieferung abzulehnen und Schadensersatz anstatt der Erfüllung zu verlangen. Verlangt die Wienerberger Infra GmbH in vorstehendem Fall – oder im Fall sonstiger Nichtabnahme durch den Käufer außerhalb von Abrufaufträgen – statt der Abnahme Schadensersatz vom Käufer, kann die Wienerberger Infra GmbH ihn nach ihrer Wahl entweder pauschal mit 20 % des betreffenden Kaufpreises zuzüglich eventuell entstandener Lagerkosten oder anderweitig in nachzuweisender Höhe berechnen. Bei nach Wochen und Monaten fristgebundenen Abrufaufträgen ist der Käufer in Ermangelung anderer schriftlicher Absprachen zum Abruf in Wochen- und Monatsmengen, entsprechend dem Fortschreiten des Bauwerks, verpflichtet. Mengenabrufe hat der Käufer der Wienerberger Infra GmbH mindestens drei Wochen vor Lieferung schriftlich anzukündigen.
Der Weiterverkauf der durch die Wienerberger Infra GmbH gelieferten Waren darf seitens des Käufers nur unter einer genauen Herkunftsangabe sowie unter der Angabe derjenigen Marken- und Qualitätsbezeichnungen erfolgen, die von der Wienerberger Infra GmbH in der schriftlichen Auftragsbestätigung, den Lieferpapieren oder der Rechnung vermerkt sind. Jeder Verstoß gegen diese Kennzeichnungspflicht, der eine direkte oder indirekte Geschäftsschädigung der Wienerberger Infra GmbH zur Folge hat oder haben kann, berechtigt die Wienerberger Infra GmbH, die Geschäftsverbindung mit dem Käufer fristlos schriftlich zu kündigen und insbesondere jegliche weiteren Lieferungen an den Käufer einzustellen. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer gegen die Wienerberger Infra GmbH deswegen nicht zu.
8.1. Die Wienerberger Infra GmbH behält sich das Eigentum an allen von ihr gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche Forderungen der Wienerberger Infra GmbH gegen ihn aus der Geschäftsverbindung unter Einschluss auch künftig erst entstehender Forderungen sowie sämtlicher Saldoforderungen aus einem etwaigen Kontokorrentverhältnis vollständig erfüllt hat („Eigentumsvorbehalt“).
8.2. Bei Zahlungsverzug oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, bei Vorliegen eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder bei begründeten Zweifeln über die zukünftige Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Käufers kann die Wienerberger Infra GmbH, ohne vom Vertrag zurückzutreten, schriftlich die Rückgabe der gelieferten Ware verlangen, wobei die Kosten des Rücktransports vom Käufer zu tragen sind, oder vom Vertrag schriftlich zurücktreten. Das Rücktrittsrecht der Wienerberger Infra GmbH gemäß Ziff. 14 bleibt unberührt.
8.3. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferten Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verarbeiten oder weiterzuveräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Stundet der Käufer seinen Abnehmern den Kaufpreis oder einen sonstigen Teil der Vergütung ganz oder teilweise, so ist er zur Verarbeitung und/ oder Weiterveräußerung nur ermächtigt, wenn er sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorbehält, zu denen die Wienerberger Infra GmbH sich in der vorliegenden Ziff. 8 das Eigentum an der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Der Käufer ist insbesondere nicht berechtigt, die gelieferte Ware zur Sicherung zu übereignen oder mit sonstigen Rechten Dritter zu belasten.
8.4. Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Wienerberger Infra GmbH als „Hersteller“ im Sinne des § 950 BGB, ohne dass die Wienerberger Infra GmbH hieraus jedoch Verpflichtungen irgendwelcher Art übernimmt. Im Fall der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von der Wienerberger Infra GmbH gelieferter Waren mit anderen, nicht der Wienerberger Infra GmbH gehörenden Waren erwirbt die Wienerberger Infra GmbH das Miteigentum an der neu hergestellten Sache in dem Verhältnis, in dem der Wert der von ihr gelieferten Ware zu dem Wert der anderen bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung verwendeten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung steht. Die verarbeitete oder neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 8.1. Der Käufer und/oder sein Abnehmer i. S. d. Ziff. 8.3 haben die neue Sache unentgeltlich für die Wienerberger Infra GmbH zu verwahren, bis der Eigentumsvorbehalt erlischt; auf die Vorschrift des § 690 BGB können sie sich nicht berufen.
8.5. Für den Fall, dass die Wienerberger Infra GmbH aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen bei der Verbindung, Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Umbildung der von ihr gelieferten Waren mit anderen Sachen kein Eigentum oder Miteigentum an der neuen Sache erlangen sollte, tritt der Käufer bereits jetzt eine ihm für die Verbindung, Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Umbildung der Ware etwa zustehende Vergütung sowie, sofern die Vergütung den Rechnungsbetrag der von der Wienerberger Infra GmbH gelieferten Waren nicht erreicht, auch etwaige sonstige Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des verbleibenden Rechnungswertes der ihm von der Wienerberger Infra GmbH gelieferten Waren an die Wienerberger Infra GmbH hiermit ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren veräußert, so erfolgt die Abtretung der Vergütung bzw. der sonstigen Forderungen gegen die Abnehmer nur in Höhe des Rechnungswertes der veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen der Wienerberger Infra GmbH nur Miteigentumsanteile zustehen, erfolgt die Abtretung der Vergütung bzw. der sonstigen Forderungen in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Sämtliche vorgenannten Abtretungen dienen im selben Umfang zur Sicherung der Forderungen der Wienerberger Infra GmbH wie die Vorbehaltsware selbst. Der Käufer ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware sowie zu deren Verbindung, Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Umbildung mit anderen Sachen nur ermächtigt, wenn er sicherstellt, dass die Forderungen daraus entsprechend den vorstehenden Bestimmungen auf die Wienerberger Infra GmbH übergehen.
8.6. Ist der Wienerberger Infra GmbH nur ein Teilbetrag der Forderungen abgetreten worden, wird durch die Zahlung des Drittschuldners an den Käufer zunächst der der Wienerberger Infra GmbH nicht abgetretene Teil der Forderung getilgt.
8.7. Hat der Käufer seine künftigen Ansprüche aus der Weiterveräußerung oder aus Verbindung, Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Umbildung (Ziff. 8.3 bis 8.6) im Voraus an einen Factor im Rahmen eines Factoring-Vertrages abgetreten, so tritt er bereits jetzt anstelle der Ansprüche aus der Weiterveräußerung oder aus Verbindung, Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Umbildung seine Forderungen gegen den Factor, und zwar gegebenenfalls auch anteilig, an die Wienerberger Infra GmbH ab. Alle Bestimmungen dieser Ziff. 8 gelten sinngemäß auch für die Ansprüche gegen den Factor.
8.8. Der Käufer ist bis zur Ausübung des der Wienerberger Infra GmbH zustehenden Widerrufs zur Einziehung der an die Wienerberger Infra GmbH abgetretenen Forderungen ermächtigt. Er hat die eingezogenen Beträge bei Fälligkeit sofort an die Wienerberger Infra GmbH abzuführen. Sofern die Wienerberger Infra GmbH dies verlangt, hat der Verkäufer ihr die Schuldner und die Beträge der abgetretenen Forderungen zu benennen und den Schuldnern die Abtretung schriftlich anzuzeigen. Die Wienerberger Infra GmbH ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst im Namen des Käufers anzuzeigen. Der Käufer ist in keinem Fall berechtigt, über die der Wienerberger Infra GmbH zustehenden Forderungen durch die Abtretung an Dritte oder sonst auf andere Weise als durch Einziehung zu verfügen. Pfändungen der an die Wienerberger Infra GmbH abgetretenen Forderungen durch andere Gläubiger als die Wienerberger Infra GmbH hat er der Wienerberger Infra GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8.9. Die Wienerberger Infra GmbH wird von dem Widerrufsrecht gemäß Ziff. 8.8 keinen Gebrauch machen, solange kein Fall der Ziff. 8.2 vorliegt. Die Beweislast dafür, dass kein Fall gemäß Ziff. 8.2 vorliegt, obliegt allein dem Käufer.
8.10. Übersteigt der Wert der für die Wienerberger Infra GmbH bestehenden Sicherheiten deren gesicherte Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist die Wienerberger Infra GmbH auf schriftliches Verlangen des Käufers verpflichtet, den 120 % der gesicherten Forderungen übersteigenden Teil der Sicherheiten nach ihrer Wahl entweder an den Käufer zurückzuübertragen oder die entsprechende Freigabe der Sicherheiten zu erklären.
9.1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Sendung sorgfältig zu untersuchen. Mängel jeglicher Art, Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Menge oder Transportschäden sind der Wienerberger Infra GmbH unverzüglich schriftlich oder fernschriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann bei offenen Mängeln nur innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablieferung und bei versteckten Mängeln nur innerhalb von sieben Kalendertagen nach Entdeckung erfolgen; nach Ablauf dieser Anzeigefristen können Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Etwa bestehende Ansprüche des Käufers aus Sachmängeln entfallen, wenn die von der Wienerberger Infra GmbH bezogene Ware ohne eine ausreichende oder rechtzeitige Untersuchung oder in Kenntnis eines Mangels oder Schadens verarbeitet oder weiterverkauft worden ist. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
9.2. Der Käufer ist verpflichtet, im Hinblick auf Beschädigungen der gelieferten Ware sowie auf Fehlmengen, die während des Transports oder der Be- und Entladevorgänge entstanden sein könnten, alle ihm zur Verfügung stehenden Rechte gegen den Spediteur und den Frachtführer sowie gegen deren Hilfspersonen (auch) im Interesse der Wienerberger Infra GmbH geltend zu machen.
9.3. Vom Käufer nach Ziff. 9.1 gerügte Ware ist von diesem bis zur endgültigen Klärung der Beanstandung so zu lagern, dass Beschädigungen ausgeschlossen sind. Die Wienerberger Infra GmbH ist nicht verpflichtet, Ware, die ohne ihre vorherige schriftliche Zustimmung zurückgesandt wird, anzunehmen; die Ware kann in diesem Fall auf Kosten und Gefahr des Käufers an diesen zurückgesandt oder von der Wienerberger Infra GmbH auf Kosten und Gefahr des Käufers eingelagert werden. Ein eventuell bestehendes Recht des Käufers, die Ware bereits unmittelbar bei Anlieferung als nicht vertragsgemäß zurückzuweisen, bleibt hiervon unberührt.
9.4. Bei Mängeln der gelieferten Ware ist der Käufer berechtigt, in schriftlicher Form vom Vertrag zurückzutreten oder die Minderung des Kaufpreises zu verlangen; das Recht auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen. Die Wienerberger Infra GmbH ist berechtigt, an Stelle des/der vom Käufer gewählten Rücktritts oder Minderung in angemessener Frist eine zweimalige Nacherfüllung vorzunehmen; schlägt diese fehl, so entfällt das Nacherfüllungsrecht der Wienerberger Infra GmbH.
9.5. Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen; die Bestimmung der Ziff. 10 bleibt dadurch jedoch unberührt.
9.6. Beanstandungen welcher Art auch immer entbinden den Käufer nicht von der Zahlungspflicht, solange nicht die Vertragsparteien über die Berechtigung der Beanstandungen eine Einigung erzielt haben oder hierzu eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen ist.
9.7. Sachmängelansprüche des Käufers verjähren in zwei Jahren ab Lieferung der Ware, es sei denn, es handelt sich um Mängelansprüche für eine Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat – in diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Lieferung der Ware. Abweichend hiervon verjähren die Sachmängelansprüche in der gesetzlichen regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn die Wienerberger Infra GmbH den Sachmangel arglistig verschwiegen hat, sofern diese im Einzelfall länger ist als die in Satz 1 geregelte Verjährung.
9.8. Sachmängelansprüche des Käufers für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise in einem Bauwerk verwendet worden ist, setzen voraus, dass die gelieferten Waren unter Einhaltung der zum Zeitpunkt der Verlegung geltenden anerkannten Regeln der Technik verlegt worden sind, was insbesondere eine Prüfung der unter Verwendung der gelieferten Ware hergestellten Abwasserleitung vor und nach der Verlegung gemäß DIN EN 1610 einschließt. Für das Vorliegen der in Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist der Käufer beweisbelastet.
9.9. Bei sämtlichen Streitigkeiten betreffend eine behauptete Sachmängelhaftigkeit oder die Beschaffenheit der von der Wienerberger Infra GmbH gelieferten Ware, und zwar insbesondere auch über ihre chemische Zusammensetzung und ihre physikalischen Eigenschaften, entscheidet über das Vorliegen eines Mangels bzw. über die Beschaffenheit der Ware ein von beiden Parteien bei einem wissenschaftlichen Institut („Schiedsgutachter“) in Auftrag gegebenes Schiedsgutachten unter soweitigem Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs. Die Ergebnisse des Schiedsgutachtens sind für beide Parteien endgültig und verbindlich. Der Schiedsgutachter darf aus der Sicht eines verständigen Dritten dem Interessenbereich keiner der Vertragsparteien in irgendeiner Weise nahestehen. Kommt eine Einigung über die Auswahl des Schiedsgutachters nicht zustande, so bestimmt der Präsident der Industrie- und Handelskammer zu Köln im Namen beider Parteien den Schiedsgutachter und gibt das Gutachten bei ihm in Auftrag. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Schiedsgutachtenverfahren trägt der unterliegende Teil; im Fall des teilweisen Unterliegens sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen.
10.1. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Sachmängeln oder aus sonstigem Rechtsgrund (insbesondere auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung sowie wegen unerlaubter Handlung gegenüber dem Käufer) gegenüber der Wienerberger Infra GmbH sind ausgeschlossen, sofern nicht entweder ein vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Verhalten der Organe, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der Wienerberger Infra GmbH den Schadenseintritt herbeigeführt hat oder aber die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht vorliegt oder aber sich aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (z. B. aus dem Produkthaftungsgesetz) eine weitergehende Haftung der Wienerberger Infra GmbH ergibt.
10.2. Die Wienerberger Infra GmbH haftet lediglich für den für sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Herbeiführung des schädigenden Ereignisses vor hersehbaren und bei bestimmungsgemäßer Verwendung der gelieferten Ware typischerweise erwartbaren Schaden, sofern der entstandene Schaden nicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde oder zwingendes Recht anderes regelt.
10.3. Wenn und soweit nach dem Vorstehenden ein Schadensersatzanspruch des Käufers gegen die Wienerberger Infra GmbH wegen Sachmängeln besteht, gilt für dessen Verjährung die Regelung in Ziff. 9.7.
11.1. Der Versand von Waren im Inland und Ausland erfolgt grundsätzlich auf Gefahr der Wienerberger Infra GmbH. In den Fällen der Ziff. 11.2 – 11.6 haftet die Wienerberger Infra GmbH für Transport- und Bruchschäden nur im dort festgelegten Umfang und nur, wenn der Schaden schriftlich vom Empfänger auf den Frachtpapieren (CMR oder Lieferschein) vermerkt worden ist.
11.2. Im Fall der Selbstabholung oder der Beauftragung eines Spediteurs oder Frachtführers durch den Käufer (Ziff. 4.3) erfolgt der Versand auf Gefahr des Käufers; Bruch- und sonstige Transportschäden werden in diesem Fall durch die Wienerberger Infra GmbH nicht erstattet.
11.3. Schäden, die durch die fehlende, unzureichende oder fehlerhafte Verwendung von Zurrmitteln verursacht werden, sind im Fall der Selbstabholung (Ziff. 4.3) allein vom Käufer zu tragen.
11.4. Eine Erstattung von Bruchschäden erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn die Schadenssumme im Einzelfall 26,– EUR übersteigt.
11.5. Entsprechen die vom Käufer gewünschten Mengen nicht jeweils einer vollen Verpackungseinheit, so erfolgt weder eine Erstattung von Bruchschäden noch eine Ersatzlieferung, wenn die aufgetretenen Schäden zumindest überwiegend auf diesen Umstand und die dadurch notwendige, weniger sichere Versendungsart zurückzuführen sind.
11.6. Unfallschäden werden von der Wienerberger Infra GmbH nur erstattet, sofern sie auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Wienerberger Infra GmbH oder der von der Wienerberger Infra GmbH beauftragten Spediteure oder Frachtführer zurückzuführen sind.
12.1. Rechnungen der Wienerberger Infra GmbH sind mangels individueller Vereinbarung spätestens innerhalb von vier Wochen ab Ausstellungsdatum ohne Abzug netto zahlbar. Zahlungen werden stets auf die jeweils älteste, noch offenstehende Forderung verrechnet. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang bei der Verkäuferin (Wertstellung auf dem Bankkonto) maßgeblich. Rechnungsforderungen der Wienerberger Infra GmbH gelten als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Rechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Absendung der Rechnung schriftlich widersprochen hat.
12.2. Im Fall des Zahlungsrückstandes ist die Wienerberger Infra GmbH berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche aus anderem Rechtsgrund vom Käufer, der kein Verbraucher ist, die Zahlung von Zinsen ab dem Fälligkeitstag in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
12.3. Gegenüber Forderungen der Wienerberger Infra GmbH ist seitens des Käufers weder die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch noch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts zulässig. Dies gilt nicht, wenn das Bestehen und die Höhe des Gegenanspruchs bzw. das Bestehen und der Umfang des Zurückbehaltungsrechts entweder von der Wienerberger Infra GmbH nicht bestritten oder aber rechtskräftig festgestellt worden sind.
13.1. Von der Wienerberger Infra GmbH im Zusammenhang mit von dem Käufer geplanten Bauvorhaben gemachte technische Angaben erfolgen ausschließlich nach bestem Wissen der Wienerberger Infra GmbH. Jedwede Gewährleistung und Haftung hierfür ist ausgeschlossen; dies gilt nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Angaben. Insbesondere wird von der Wienerberger Infra GmbH keine Gewährleistung oder Haftung hinsichtlich der Planungs- und Rohbaumaße des betroffenen Bauvorhabens übernommen.
13.2. Soweit von der Wienerberger Infra GmbH auf Verlangen des Käufers statische Berechnungen durchgeführt werden, erfolgen diese, soweit keine anderweitigen schriftlichen Absprachen getroffen werden, rein gefälligkeitshalber als unentgeltliche Serviceleistung. Statische Berechnungen erfolgen grundsätzlich auf der Grundlage der eigenen Angaben des Kunden, die von der Wienerberger Infra GmbH nicht überprüft werden. Die Wienerberger Infra GmbH geht bei der Erstellung der Berechnungen davon aus, dass bei der Erstellung des betreffenden Bauwerks alle anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, die Vorschriften der VOB, die einschlägigen DIN- Bestimmungen und die anerkannten Regeln der Baukunst und Technik strikt eingehalten werden. Die Gewährleistungsregeln und der Haftungsausschluss der Ziffern 9 und 13.1 finden auch auf statische Berechnungen durch die Wienerberger Infra GmbH Anwendung.
13.3. Von der Wienerberger Infra GmbH gefertigte technische Zeichnungen, Berechnungen und Pläne verbleiben im Eigentum der Wienerberger Infra GmbH. Eine Übertragung von Rechten gleich welcher Art an oder im Zusammenhang mit der zeitweiligen Überlassung dieser Zeichnungen, Berechnungen und Pläne findet nicht statt. Die Zeichnungen, Berechnungen und Pläne dürfen Dritten nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Wienerberger Infra GmbH zugänglich gemacht werden.
14.1. Erlangt die Wienerberger Infra GmbH nach Vertragsabschluss mit dem Käufer Kenntnis von Tatsachen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Käufer nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Wienerberger Infra GmbH in vollem Umfang nachzukommen, so kann die Wienerberger Infra GmbH die Stellung von Sicherheiten für die Zahlung ihrer Kaufpreisforderungen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Wienerberger Infra GmbH ist berechtigt, vom Vertrag schriftlich zurückzutreten und ihre bis dahin gemachten Aufwendungen von dem Käufer erstattet zu verlangen, sofern weder die vollständige Kaufpreiszahlung noch die Stellung angemessener Sicherheiten innerhalb der Frist des Satzes 1 erfolgt. In der Aufforderung zur Stellung der Sicherheiten ist der Käufer auf das Rücktrittsrecht der Wienerberger Infra GmbH nach Satz 2 hinzuweisen.
14.2. Ziff. 8.2 bleibt unberührt.
15.1. Erfüllungsort und Zahlungsort ist Frechen.
15.2. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung Köln. Die Wienerberger Infra GmbH – nicht der Käufer – ist jedoch berechtigt, den Käufer auch vor einem anderen gesetzlich zuständigen Gericht zu verklagen.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
15.3. Alle Rechtsbeziehungen zwischen der Wienerberger Infra GmbH und dem Käufer unterliegen ausschließlich deutschem Recht (mit Ausnahme des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen) sowie der Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags oder der vorliegenden LZB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine wirksame Bestimmung gelten, die so nahe wie möglich an den wirtschaftlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmung heranreicht. Das Gleiche gilt in dem Fall, dass der Vertrag oder die LZB eine Lücke aufweist.
Stand: 09/2024